Bei hirneigenem bösartigem Tumor versagten in diesem Fall operative, radiologische und chemotherapeutische Maßnahmen. Nur das aus anderen Krebsbehandlungen bereits bekannte Medikament "Avastin" würde den tödlichen Verlauf laut Aussage der Ärzte stoppen
oder wenigstens verlangsamen können. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme auf Empfehlung des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) aber ab, da das Mittel für diese konkrete
Krebsbehandlung (noch) nicht zugelassen sei.
Der Patient zog mit einem Eilverfahren vor Gericht - und gewann. Das Landessozialgericht hat die Krankenkasse verurteilt, die Kosten zu übernehmen. Da schnell zu handeln sei, dürfe der Patient nicht auf ein langwieriges
Verfahren verwiesen werden.
Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Leben und
Gesundheit des einzelnen Krankenversicherten überwiege in diesem Fall die Interessen aller Beitragszahler, keine Kosten
aussichtsloser Behandlungen zu tragen.
Fazit:
Wenn es um Leben oder
Tod geht gilt, müssen die Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen leisten.
Und: In Eilfällen können Gerichtsverfahren besonders schnell betrieben werden. Hier hat das gerichtliche Eilverfahren über zwei Instanzen hinweg von der Antragstellung bis zur Entscheidung des
Landessozialgerichts nur ca. einen Monat gedauert.
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