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Donnerstag, 2. Mai 2013

Krebs - wer bezahlt nicht zugelassene Medikamente bei Lebensgefahr?

Hierzu gibt es aktuell eine Eilentscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes:


Bei hirneigenem bösartigem Tumor versagten in diesem Fall operative, radiologische und chemotherapeutische Maßnahmen. Nur das aus anderen Krebsbehandlungen bereits bekannte Medikament "Avastin" würde den tödlichen Verlauf laut Aussage der Ärzte stoppen oder wenigstens verlangsamen können. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme auf Empfehlung des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) aber ab, da das Mittel für diese konkrete Krebsbehandlung (noch) nicht zugelassen sei. 

Der Patient zog mit einem Eilverfahren vor Gericht - und gewann. Das Landessozialgericht hat die Krankenkasse verurteilt, die Kosten zu übernehmen. Da schnell zu handeln sei, dürfe der Patient nicht auf ein langwieriges Verfahren verwiesen werden. Der im Grundgesetz verankerte Schutz von Leben und Gesundheit des einzelnen Krankenversicherten überwiege in diesem Fall die Interessen aller Beitragszahler, keine Kosten aussichtsloser Behandlungen zu tragen. 


Fazit: 

Wenn es um Leben oder Tod geht gilt, müssen die Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen leisten. 

Und: In Eilfällen können Gerichtsverfahren besonders schnell betrieben werden. Hier hat das gerichtliche Eilverfahren über zwei Instanzen hinweg von der Antragstellung bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts nur ca. einen Monat gedauert.

Wir haben ebenfalls bereits erfolgreich Verfahren im sogenannten "Offlabel-Use" geführt. Wenn Sie mehr über uns erfahren wollen, besuchen Sie gerne unsere Kanzleiseite auf www.ra-jablonsky.de

Mittwoch, 11. April 2012

Wer hilft? Krankenkasse oder Sozialamt?

Heute ruft ein Mandant in der Kanzlei an.

Wir streiten uns bereits mit seiner Krankenkasse darüber, ob er derzeit dort versichert ist. Denn mit Eintritt in das Rentenalter ist eine Frist zu wahren, innerhalb derer der Antrag auf freiwillige Versicherung zu stellen ist. Versäumt man diese, entstehen Probleme, derer wir uns nun anzunehmen haben.

So weit so schlecht.

Aber wie erhält unser Mandant in der Zwischenzeit seine Herzmedikamente? Gestern hat er die letzte Tablette eingenommen und ist akut herzinfarktgefährdet.

Ohne Karte behandeln Ärzte nur gegen Privatrechnung. Das ist unserem Mandanten jedoch finanziell nicht möglich.
Eine Krankenversichertenkarte wurde ihm aufgrund der Fristversäumung nicht ausgestellt.

Hat die Krankenkasse hier trotzdem die Arztkosten für die Ausstellung eines neuen Rezeptes zu übernehmen?

Oder das Sozialamt? Ja. Personen, die nicht krankenversichert und nicht in der Lage sind, die Kosten einer notwendigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung aus eigenen Mitteln zu tragen, haben einen Anspruch auf Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII).

Durch ein paar klärende Gespräche konnten wir unserem Mandanten schnell weiterhelfen.

Nicht auszudenken, welche Schuld sich alle Beteiligten aufladen würden, wenn hier niemand weiterhilft...

Donnerstag, 22. März 2012

Medikamente für Kassenpatienten und Privatversicherte

Ein Erfahrungswert vieler Patienten:

Ärzte greifen bei gesetzlich Versicherten eher auf preisgünstige Medikamente zurück, statt neue und oftmals teuere Präparate zu verordnen.


Das muss allerdings nicht immer von Nachteil sein – vermeintliche Innovationen entpuppen sich nicht immer als solche.

Denn nicht alle neuen Produkte sind auch wirksamer und verträglicher als die erprobten. Der Preis allein trifft keine Aussage über Effizienz.


Sicher ist allein, dass die finanzielle Belastung der privaten Versicherer hierdurch steigt – und letztlich auch die der Versicherten. Beitragserhöhungen sind das Mittel der Wahl.


Dramatisch wird es, wenn die gesetzlichen Kassen die Kosten von neuen, noch nicht zugelassenen Medikamenten, die lebensrettend sein können, nicht übernehmen wollen.

Dann sollte man kämpfen. Gerne zusammen mit uns. Das Schlagwort heißt "Off-label Use".