Heute ruft ein Mandant in der Kanzlei an.
Wir streiten uns bereits mit seiner Krankenkasse darüber, ob er derzeit dort versichert ist. Denn mit Eintritt in das Rentenalter ist eine Frist zu wahren, innerhalb derer der Antrag auf freiwillige Versicherung zu stellen ist. Versäumt man diese, entstehen Probleme, derer wir uns nun anzunehmen haben.
So weit so schlecht.
Aber wie erhält unser Mandant in der Zwischenzeit seine Herzmedikamente? Gestern hat er die letzte Tablette eingenommen und ist akut herzinfarktgefährdet.
Ohne Karte behandeln Ärzte nur gegen Privatrechnung. Das ist unserem Mandanten jedoch finanziell nicht möglich.
Eine Krankenversichertenkarte wurde ihm aufgrund der Fristversäumung nicht ausgestellt.
Hat die Krankenkasse hier trotzdem die Arztkosten für die Ausstellung eines neuen Rezeptes zu übernehmen?
Oder das Sozialamt? Ja. Personen, die nicht krankenversichert und nicht in der Lage sind, die Kosten einer notwendigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung aus eigenen Mitteln zu tragen, haben einen Anspruch auf Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII).
Durch ein paar klärende Gespräche konnten wir unserem Mandanten schnell weiterhelfen.
Nicht auszudenken, welche Schuld sich alle Beteiligten aufladen würden, wenn hier niemand weiterhilft...
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