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Mittwoch, 11. April 2012

Arztfehler - Hohes Schmerzensgeld für Behandlungsfehler bei Kleinkind


In Berlin wurde einem Kind ein Schmerzensgeld von 650.000 € zugesprochen - ein Betrag, der in Deutschland recht selten ausgeurteilt wird.


Das zum Zeitpunkt der Fehlbehandlung viereinhalb Jahre alte Kind hatte sich bei einem Sturz den linken Arm gebrochen.

An sich kein Drama - Kinder brechen sich auch mal den Arm, selbst wenn Eltern noch so gut aufpassen.

Bei der Operation am Unfalltag kam es aber infolge ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen.

Diese führten zu einem schweren Hirnschaden.

Das Kind ist nun zu 100% schwerbeschädigt (Pflegestufe III), die Hirnfunktionen sind erheblich beeinträchtigt und alle vier Gliedmaßen gelähmt. Pflege ist rund um die Uhr nötig. Eine Besserung ist nicht zu erwarten.

Eine Erinnerung des Kindes an den gesunden Zustand vor der schicksalhaften Operation kann nicht ausgeschlossen werden kann. Es sei möglich, dass dem Kind die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation in gewisser Weise bewusst sei.

Insofern kam es zu dieser recht hohen Schmerzensgeldsumme. Schmerzensgeld bemisst sich stets nach der Intensität des Leidens des Verletzten.


Dieses schlimme Schicksal kann zwar ein Schmerzensgeld - in welcher Höhe auch immer - nicht mildern.

Es stellt jedoch klar, wer Schuld an dem Schicksal des Kindes trägt und kann hoffentlich seinen Teil zur finanziellen Absicherung des Kindes beitragen.

Wer hilft? Krankenkasse oder Sozialamt?

Heute ruft ein Mandant in der Kanzlei an.

Wir streiten uns bereits mit seiner Krankenkasse darüber, ob er derzeit dort versichert ist. Denn mit Eintritt in das Rentenalter ist eine Frist zu wahren, innerhalb derer der Antrag auf freiwillige Versicherung zu stellen ist. Versäumt man diese, entstehen Probleme, derer wir uns nun anzunehmen haben.

So weit so schlecht.

Aber wie erhält unser Mandant in der Zwischenzeit seine Herzmedikamente? Gestern hat er die letzte Tablette eingenommen und ist akut herzinfarktgefährdet.

Ohne Karte behandeln Ärzte nur gegen Privatrechnung. Das ist unserem Mandanten jedoch finanziell nicht möglich.
Eine Krankenversichertenkarte wurde ihm aufgrund der Fristversäumung nicht ausgestellt.

Hat die Krankenkasse hier trotzdem die Arztkosten für die Ausstellung eines neuen Rezeptes zu übernehmen?

Oder das Sozialamt? Ja. Personen, die nicht krankenversichert und nicht in der Lage sind, die Kosten einer notwendigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung aus eigenen Mitteln zu tragen, haben einen Anspruch auf Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII).

Durch ein paar klärende Gespräche konnten wir unserem Mandanten schnell weiterhelfen.

Nicht auszudenken, welche Schuld sich alle Beteiligten aufladen würden, wenn hier niemand weiterhilft...

Donnerstag, 22. März 2012

Medikamente für Kassenpatienten und Privatversicherte

Ein Erfahrungswert vieler Patienten:

Ärzte greifen bei gesetzlich Versicherten eher auf preisgünstige Medikamente zurück, statt neue und oftmals teuere Präparate zu verordnen.


Das muss allerdings nicht immer von Nachteil sein – vermeintliche Innovationen entpuppen sich nicht immer als solche.

Denn nicht alle neuen Produkte sind auch wirksamer und verträglicher als die erprobten. Der Preis allein trifft keine Aussage über Effizienz.


Sicher ist allein, dass die finanzielle Belastung der privaten Versicherer hierdurch steigt – und letztlich auch die der Versicherten. Beitragserhöhungen sind das Mittel der Wahl.


Dramatisch wird es, wenn die gesetzlichen Kassen die Kosten von neuen, noch nicht zugelassenen Medikamenten, die lebensrettend sein können, nicht übernehmen wollen.

Dann sollte man kämpfen. Gerne zusammen mit uns. Das Schlagwort heißt "Off-label Use".